| § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. |
Das Kreisdiakonische Werk Stralsund e.V. ist ein Werk des Kirchenkreises Stralsund innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche. Der Kirchenkreis Stralsund umfasst die Stadt Stralsund, den Landkreis Rügen und Teile des Landkreises Nordvorpommern |
2. |
Der Name des Vereins lautet: „Kreisdiakonisches Werk Stralsund e.V.“. |
3. |
Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. |
4. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 - Zweck und Aufgaben |
1. |
Das Kreisdiakonische Werk soll zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Christi aufrufen und seine Aufgaben in diesem Sinne wahrnehmen. |
2. |
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung sozialdiakonischer Aufgaben sowie die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung gemeindediakonischer Aufgaben-stellungen. |
3. |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht in der Pflege und Fürsorge für Kranke und Alte, für Gefährdete und Heimatlose, für Benachteiligte, auf allen Gebieten der Kinder-, Jugend-, Behinderten- und Sozialhilfe, in der Vorhaltung von Fort- und Weiterbildungsarbeit entsprechend Weiterbildungsgesetzen, in der Betreibung von Theater- und Kulturmanagementarbeit sowie in der ökumenischen Diakonie.
Zu diesem Zweck werden z.B. Kindertagesstätten, ambulante Frühförderstellen, integrative Tagestreffs für behinderte und alte Menschen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen, betreute Wohneinrichtungen, Kinder- und Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildungs- sowie -erholungsstätten, Weiterbildungseinrichtungen und Kulturkirchen, Beratungsdienste und Projekte im Bereich der Berufsorientierung betrieben oder auch offene wie integrative Theater- und Kulturarbeit als auch Schulsozialarbeit angeboten.
Entsprechend dem christlichen Grundverständnis fühlt sich der Verein allen Menschen verpflichtet, unabhängig von weltanschaulichen, politischen und/oder kulturellen Hintergründen. |
4. |
Als anerkannter Träger der freien Wohlfahrtspflege arbeitet der Verein mit den kommunalen Organen der öffentlichen Kinder-, Jugend-, Behinderten- und Sozialhilfe, mit den kirchlich-diakonischen Institutionen, der freien Wohlfahrtspflege sowie anderen relevanten Dritten zusammen und vertritt gegenüber diesen und in der Öffentlichkeit den sozialdiakonischen Arbeitsansatz. |
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| § 3 - Mitgliedschaft |
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Der Verein ist Mitglied im „Diakonisches Werk -Landesverband- in der Pommerschen Evangelischen Kirche e.V.“. |
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| § 4 - Gemeinnützigkeit |
1. |
Die Arbeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchlich-diakonische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| § 5 - Vermögen |
1. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Kostenerstattungen sind zulässig. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
2. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Entgelte begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter des Vereins bleibt davon unberührt. |
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| § 6 - Mitglieder |
1. |
Mitglieder können werden: |
a) |
Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Pommersche Evangelische Kirche, |
b) |
Gemeinden, die der ACK angehören, |
c) |
Träger sozial-diakonischer Dienste, ungeachtet ihrer Rechtsform. |
2. |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig |
3. |
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied sich dem sozial-diakonischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet weiß und sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit erklärt. |
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| § 7 - Pflichten der Mitglieder |
1. |
Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. |
2. |
Sie haben einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung. |
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| § 8 - Beendigung der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft endet: |
a) |
durch Auflösung der juristischen Person, |
b) |
durch Austritt, |
c) |
durch Ausschluss aus dem Verein. |
2. |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens drei Monate vorher zugegangen ist. |
3. |
Mitglieder, die ihre Pflichten nicht erfüllen oder den Aufgaben der sozial-diakonischen Verantwortung zuwiderhandeln, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zu äußern. Über die Beschwerde des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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| § 9 - Organe des Vereins |
a) |
die Mitgliederversammlung, |
b) |
der Vorstand. |
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| § 10 - Die Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan des Kreisdiakonischen Werkes. |
2. |
Zur Mitgliederversammlung gehören je ein ständiger Vertreter der in §6 a-c genannten Mitglieder, im Verhinderungsfall der benannte Stellvertreter. |
3. |
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, allerdings für jede Mitgliederversammlung gesondert. |
4. |
Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung nehmen an der Mitgliederversammlung mit einem Rede- und Beratungsrecht teil. |
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| § 11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig |
a) |
Wahl des Vorstandes, |
b) |
Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters, |
c) |
Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das jeweils folgende
Geschäftsjahr, |
d) |
Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes, |
e) |
Annahme der geprüften Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung
des Vorstandes, |
f) |
Beschlussfassung über die Beitragsordnung, |
g) |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. |
2. |
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem / der Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der / Die Vorstandsvorsitzende hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % aller Mitglieder dies schriftlich verlangen. |
3. |
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem / ihrem Stellvertreter, geleitet. |
4. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. |
5. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden / vertretenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. |
6. |
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. |
7: |
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederver-sammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die bei Beibehaltung der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen bzw. Vertretenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
8. |
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem / der Vorsitzenden sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Postzugang kein schriftlicher Widerspruch, gilt das Protokoll als angenommen. |
9. |
Die Mitgliederversammlung tagt nichtöffentlich. Der / Die Vorsitzende kann Gäste zulassen. |
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| § 12 - Der Vorstand |
1. |
Dem Vorstand gehören an: |
a) |
mindestens vier durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandsmitglieder, |
b) |
die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Stralsund, die /
der aber nicht als Vorsitzende(r) zur Wahl steht. |
2. |
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre, die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
3. |
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. |
4. |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
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| § 13 - Aufgaben des Vorstandes |
1. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. |
2. |
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a) |
Vorschläge für die Wahl des / der Vorsitzenden, der Stellvertreterin / des Stellvertre-
ters sowie weiterer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung, |
b) |
Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, |
c) |
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
d) |
Beschlussfassung über den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, |
e) |
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, |
f) |
Erlass und Änderungen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, |
g) |
g) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. |
3. |
Vorstandssitzungen werden mit einer Einberufungsfrist von 7 Tagen einberufen. |
4. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglie-der anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. |
5. |
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll enthält Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse und ist von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
6. |
Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Der / Die Vorsitzende kann Gäste zulassen. |
7. |
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren geben. |
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| § 14 - Finanzierung |
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Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Mittel sind aufzubringen z.B.: |
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• durch Zuschüsse des Kirchenkreises und der Landeskirche,
• durch Zuschüsse anderer kirchlich-diakonischer Institutionen,
• durch Beiträge der Mitglieder,
• sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten und Dritter. |
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| § 15 - Geschäftsführung |
1. |
Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Verein einer Geschäftsstelle. |
2. |
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und schließt den Dienstvertrag ab. |
3. |
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr. Seine / Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Geschäftsord-nung für die Geschäftsführung als Anlage zum Dienstvertrag festgelegt. |
4. |
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist Dienstvorgesetzte(r) der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. |
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| § 16 - Auflösung |
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
2. |
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Stralsund, der es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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| § 17 - Satzungsbeschluss |
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Die in der Mitgliederversammlung am 29. November 1993 beschlossene Satzung, einschließlich aller beschlossenen Satzungsänderungen, gilt in der vorstehenden Fassung vom 18. November 2005 fort. |